Anerkennung von Massagen bei Krankenkassen - Das müssen Sie wissen!
Massagen gehören längst nicht mehr nur zum Bereich Wellness – sie sind ein fester Bestandteil vieler gesundheitlicher Therapien. Ob bei Rückenschmerzen, Verspannungen, Bewegungseinschränkungen oder zur Rehabilitation: Die gezielte Wirkung bestimmter Massagetechniken kann nachweislich das Wohlbefinden fördern und Beschwerden lindern. Doch viele Patientinnen und Patienten fragen sich: Wird die Massage von der Krankenkasse übernommen oder muss ich sie selbst zahlen?
Die gute Nachricht: In vielen Fällen beteiligen sich Schweizer Krankenkassen über die Zusatzversicherung an den Kosten, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Gleichzeitig ist die Regelung nicht für alle Massagen gleich – und nicht jede Praxis ist automatisch anerkannt. In diesem Beitrag erfahren Sie, wann eine Massage krankenkassenanerkannt ist, welche Rolle Organisationen wie EMR und ASCA spielen, worauf Sie bei der Buchung achten sollten und wie die Rückerstattung funktioniert.
Wann übernimmt die Krankenkasse die Kosten für eine Massage?
In der Schweiz ist die Übernahme von Kosten für Massagen klar geregelt – aber nicht immer leicht zu durchblicken. Grundsätzlich gilt: Massagen werden in der Regel nicht über die obligatorische Grundversicherung bezahlt. Damit eine Kostenbeteiligung möglich ist, benötigen Sie eine passende Zusatzversicherung, die komplementärmedizinische Leistungen einschliesst. Welche Therapien konkret übernommen werden, hängt vom Versicherungsanbieter und der gewählten Police ab. Wichtig ist ausserdem, dass sowohl die angewendete Methode als auch die Therapeutin oder der Therapeut anerkannt sind.
Grundversicherung vs. Zusatzversicherung: das ist der Unterschied
Die Grundversicherung deckt ausschliesslich Leistungen ab, die medizinisch notwendig und wissenschaftlich anerkannt sind. Klassische oder therapeutische Massagen gehören in der Regel nicht dazu – auch dann nicht, wenn sie zur Schmerzlinderung beitragen.
Die Zusatzversicherung hingegen bietet Spielraum: Viele Krankenkassen führen eigene Listen anerkannter Therapeuten und Methoden im Bereich der Komplementärmedizin. Dazu zählen unter anderem Klassische Massagen, manuelle Lymphdrainage oder Fussreflexzonenmassagen – sofern diese durch eine registrierte Fachperson durchgeführt werden.
Voraussetzungen für eine Rückerstattung
Eine ärztliche Verordnung ist bei den meisten Zusatzversicherungen nicht zwingend erforderlich, kann aber in bestimmten Fällen den Erstattungsprozess erleichtern. Entscheidend ist, dass die Massageform von der Versicherung anerkannt ist und die Therapeutin bzw. der Therapeut bei einer entsprechenden Registrierungsstelle wie dem EMR oder ASCA geführt wird.
Typische anerkannte Methoden sind:
- Klassische Massage: Zur Behandlung von Verspannungen, muskulären Beschwerden und zur allgemeinen Entspannung.
- Therapeutische Massage: Medizinisch orientierte Anwendung zur Unterstützung bei Beschwerden wie Rückenschmerzen oder Bewegungseinschränkungen.
- Manuelle Lymphdrainage: Zur Förderung des Lymphflusses, insbesondere nach Operationen oder bei Lymphstau.
- Fussreflexzonenmassage: Zur Aktivierung der Selbstheilungskräfte und Unterstützung innerer Organe.
- Bindegewebsmassage: Tiefgehende Technik zur Behandlung von chronischen Spannungen und Funktionsstörungen.
Ein Blick in die Vertragsbedingungen Ihrer Zusatzversicherung oder ein kurzes Telefonat mit dem Versicherer schafft hier Klarheit. Ob eine bestimmte Methode im individuellen Fall erstattet wird, hängt immer auch von der Versicherungspolice und dem konkreten Behandlungsziel ab.
Was zahlt die Krankenkasse nicht – und warum?
Nicht jede Massageform wird von den Krankenkassen anerkannt – und das aus gutem Grund. Angebote wie Wellness-Massagen, Hot-Stone-Massagen, Aromatherapien oder Thai-Massagen gelten als wohltuend, entspannend und gesundheitsfördernd, erfüllen jedoch nicht die medizinischen Anforderungen der Krankenkassen. Diese Anwendungen dienen in erster Linie der Entspannung und dem allgemeinen Wohlbefinden, sind aber nicht auf die Behandlung konkreter Beschwerden ausgerichtet.

Was muss ein Masseur oder eine Masseurin erfüllen, um anerkannt zu sein?
Damit eine Massage von der Krankenkasse (teilweise) erstattet wird, reicht es nicht aus, dass die Methode anerkannt ist – auch die Therapeutin oder der Therapeut muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen. In der Schweiz erfolgt die Anerkennung in der Regel über Registrierungsstellen wie das EMR (ErfahrungsMedizinisches Register), die ASCA (Stiftung zur Anerkennung der Komplementärmedizin) oder andere anerkannte Organisationen. Diese Stellen prüfen, ob die berufliche Qualifikation, Ausbildung und Berufspraxis den geforderten Standards entsprechen.
Meist ist eine abgeschlossene Ausbildung in medizinischer oder klassischer Massage erforderlich, ergänzt durch anerkannte Weiterbildungen. Die Zulassung wird dabei nicht unbegrenzt vergeben: Nur wer regelmässig Fortbildungen besucht und seine Qualität laufend dokumentiert, bleibt bei den Registrierungsstellen aktiv gelistet. Für Kundinnen und Kunden ist die Eintragung ein verlässlicher Hinweis auf fachlich fundierte und qualitativ gesicherte Behandlungen – und gleichzeitig die Voraussetzung für eine mögliche Kostenübernahme durch die Zusatzversicherung.
So prüfen Sie, ob Ihre Massage anerkannt ist
Eine einfache Möglichkeit zur Überprüfung bietet der EMR-Online-Check auf der Startseite. Dort können Sie gezielt nach Namen, Methode oder Standort suchen und sehen, ob eine Fachperson im EMR-Register eingetragen ist. Ähnliche Suchfunktionen bietet auch die ASCA oder teilweise die Krankenkasse selbst auf ihrer Website.
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Wie funktioniert die Rückerstattung?
Wenn Ihre Massagebehandlung von der Krankenkasse unterstützt wird, erfolgt die Rückerstattung in der Regel nach Einreichung der Rechnung. Wichtig ist, dass die Rechnung bestimmte Angaben enthält – etwa Name und Adresse der Therapeutin oder des Therapeuten, Methode der Behandlung, Dauer, Datum und Preis. Viele Krankenkassen verlangen zudem die Registrierungsnummer (z. B. EMR- oder ASCA-Nummer) auf der Rechnung.
Die Höhe der Rückerstattung variiert je nach Versicherung und Police, liegt aber bei vielen Zusatzversicherungen zwischen 70 und 90 % der Behandlungskosten. Dabei wird meistens ein bestimmtes Jahreslimit festgelegt.
Achten Sie auf diese drei Punkte, um Probleme bei der Rückerstattung zu vermeiden:
- Vollständige und korrekte Rechnung: Alle relevanten Angaben müssen auf der Rechnung stehen, sonst wird sie möglicherweise nicht anerkannt.
- Deckungshöhe und Selbstbehalt prüfen: Viele Policen haben eine maximale Summe pro Jahr oder übernehmen nur einen Teilbetrag.
- Anerkennung vorher klären: Eine Rückerstattung ist nur möglich, wenn sowohl Methode als auch Fachperson bei Ihrer Kasse anerkannt sind.
Wenn Sie diese Punkte beachten, verläuft die Rückerstattung in der Regel unkompliziert. Bei Unklarheiten hilft der direkte Kontakt mit der Versicherung.
Masseur Nissen ist anerkannter Therapeut der Krankenkassen
Als Sportmasseur ist Arne Nissen krankenkassenanerkannt und erfüllt die Voraussetzungen für eine Kostenbeteiligung durch viele Schweizer Zusatzversicherungen. Möglich wird das durch fundierte Ausbildungen, laufende Weiterbildungen und die Registrierung bei relevanten Stellen wie dem EMR oder der ASCA.
Zum Angebot gehören bewährte Methoden wie klassische Massage, manuelle Lymphdrainage und Fussreflexzonenmassage – allesamt fachgerecht angewendet und mit Blick auf Ihre Gesundheit ausgewählt. Die transparente Arbeitsweise und der Fokus auf therapeutische Wirksamkeit sorgen dafür, dass Sie nicht nur entspannen, sondern auch gezielt Beschwerden behandeln lassen können.
Wenn Sie Wert auf geprüfte Qualität, fachliche Kompetenz und eine mögliche Rückerstattung durch Ihre Krankenkasse legen, ist masseur-bern.ch die richtige Anlaufstelle für Sie.

Arne Nissen

Autor
Arne Nissen kann bereits über 20 Jahre Berufserfahrung als Masseur aufweisen. Er hat zudem zahlreiche Zertifikate sowie ein Diplom zum Medizinischen Masseur vorzuweisen.
Kontaktdaten:
Arne Nissen
info@masseur-bern.ch
Tel.: 076 306 1320
